AGB

I. Allgemeines

Für die mit unseren Kunden getätigten Rechtsgeschäfte gelten die nachstehenden Bedingungen: Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit den Kunden, auch wenn sie im Einzelfall nicht besonders vereinbart wurden. Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Für Lieferungen von Regalsystemen mit Montage gelten besondere Montagebedingungen, die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügt sind.

II. Angebot

Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen, in Musterbüchern, Preislisten, Prospekten sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Das gleiche gilt für solche Angaben der Werke in Schriftstücken und drucktechnischen Erzeugnissen der vorgenannten Art.


III. Preise 

1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preislisten verlieren mit Erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.

2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Bei Geschäften mit Kaufleuten gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich geändert haben oder der Lieferant seine Preise nachträglich nachweislich erhöht hat. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

IV. Lieferung und Versand

1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch bei Benutzung eigener Transportmittel ab Lager oder Werk ausschließlich Verpackung. Versenden wir die Ware auf Wunsch unseres Kunden an einen anderen Ort, so gehen die Transportrisiken wie auch das Zeitrisiko auch dann zu seinen Lasten, wenn der Transport zum Bestimmungsort für ihn franko oder frachtfrei erfolgt.

2. Erfolgt der Versand frei Empfangsstation, trägt der Empfänger das Rollgeld am Empfangsort. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Mehrkosten infolge besonderer Wünsche des Kunden (z. B. Express, Vorschrift einer bestimmten Beförderungsart oder eines bestimmten Versandweges, Teilsendungen usw.) trägt der Kunde.

3. Bei Lieferungen an Baustellen, Geschäftsräumen oder Wohnungen liefern wir an eine Abladestelle, soweit auf festen Wegen befahrbar, ohne Abladen.

4. Soweit wir die Ware auf Euro-Paletten, in Gitterboxen oder in ähnlichen Pool- Ladehilfsmitteln liefern, sind diese bei Anlieferung 1:1 zu tauschen. Nicht zurückgegebene Ladehilfsmittel werden zum Neuwert berechnet. Eine nachträgliche Rückholung erfolgt nicht. Andere Transportverpackungen nehmen wir nicht zurück.

5. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Kunden, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Sind wir durch unvorhergesehene Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, gleich ob in unserem Betrieb oder bei dem Lieferanten eingetreten – wie z. B. Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energiemangel – an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenansprüche wegen Nichterfüllung können in diesen Fall vom Kunden nicht geltend gemacht werden.

6. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und uns nicht vorliegen; bei Geschäften mit Nichtkaufleutenbeschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns bzw. bei unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen.

II. Angebot

Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen, in Musterbüchern, Preislisten, Prospekten sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Das gleiche gilt für solche Angaben der Werke in Schriftstücken und drucktechnischen Erzeugnissen der vorgenannten Art.


III. Preise 

1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preislisten verlieren mit Erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.

2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Bei Geschäften mit Kaufleuten gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich geändert haben oder der Lieferant seine Preise nachträglich nachweislich erhöht hat. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

V. Zahlung

1. Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne jeden Abzug zahlbar.

2. Soweit wir Skonto gewähren, ist Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgebend. Gutschriften sind vor Skontoerrechnung zu kürzen.

3. Wir sind berechtigt, als Verzugszinsen mindestens 8% über dem Basiszinssatz der EZB / Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, die Entstehung eines geringeren Schadens geltend zu machen, wenn eine solche Geltendmachung gesetzlich zusätzlich sein sollte.

4. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden für Kreditgewährung nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn solche Tatsachen hinsichtlich eines Wechselbeteiligten oder Bürgen bekannt werden.

5. Sofern der Kunde Kaufmann ist, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Bei Verzug sind alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist.

6. Wechsel und Schecks, für uns spesenfrei, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Wechselprotestes, sei es eines eigenen Akzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger Begleichung eines protestierten Fremdenakzeptes, werden unsere Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln, ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.

7. Entweder von uns nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geben dem Kunden kein Aufrechnungsrecht, Kaufleuten auch kein Zurückbehaltungsrecht.

Vl. Eigentumsvorbehalt

1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch solange bestehen, als bei einem Scheck-, Wechselverfahren der Wechsel noch nicht endgültig eingelöst ist.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten oder zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Werte der neuen Sache an der neuen Sache Miteigentum einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.

6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen, wenn er die eingegangenen Beträge unverzüglich an uns weiterleitet. Er ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben.

7. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über unsere Ware bzw. unser im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes erlangtes Sicherungsgut zugunsten Dritter ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.

8. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

9. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzufordern, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; diese Rechte erlöschen erst mit der Bezahlung aller Rechnungsbeträge.

10. Erfolgt ein Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt, so sind wir zum Rücktritt von diesem Kaufvertrag berechtigt, wenn gegen den Kunden ein Antrag auf Einleitung des Insolvensantragsverfahrens gestellt wird.

11. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Vll. Bauwerk

1. Bei direkter Lieferung und Berechnung an den Bauherren übernimmt der Kunde – als Gesamtschuldner neben dem Bauherrn – uns gegenüber in seiner Eigenschaft als Besteller die Haftung für die aus dem direkten Liefervertrag entstehenden Verbindlichkeiten.

2. Wird die von uns gelieferte Ware für die Herstellung eines Bauwerks oder eines Teiles eines Bauwerks verwendet und ist der Kunde selbst nicht Eigentümer des Baugrundstückes, so tritt er hiermit an uns seinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB an dem Baugrundstück gegen den Eigentümer des Baugrundstückes in Höhe unserer Forderung ab, die aus der Lieferung von Ware für dieses Baugrundstück resultiert. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Vlll. Mängelrüge

1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf ihre vertragliche Beschaffenheit zu untersuchen. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht fristgerecht nach, so gilt die Ware als genehmigt. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware beim Kunden, bei uns schriftlich spezifiziert eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich bekanntzugeben. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Regelung der §§ 377 und 378 HGB.

2. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

3. Der Kunde verliert sein Recht auf eine Mängelrüge, wenn die Ware verlegt, be- oder verarbeitet oder in sonstiger Art und Weise verändert worden ist.

4. Treten bei Velourteppichböden bleibende Schattierungen auf, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist, entfällt jegliche Gewährleistung.

5. Bei Vorliegen von Mängeln – bei Geschäften mit Kaufleuten auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden wegen Mangelfolgeschäden abzusichern, – leisten wir wie folgt Gewähr: Wir liefern unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt werden, erkennen wir nicht an. Steht fest, daß die Nachbesserung oder Ersatzlieferung sich in unzumutbarer Weise verzögert, unmöglich oder fehlgeschlagen sind, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages – ist eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung – nur Herabsetzung der Vergütung verlangen.

6. Bei Beanstandungen jeglicher Art hat der Kunde die Ware in Empfang zu nehmen und bis zur endgültigen außergerichtlichen oder rechtskräftigen gerichtlichen Regelung sachgemäß und kostenlos für uns zu verwahren.

7. Die Rücknahme von angeschnittenen und angebrochenen Waren ist grundsätzlich nicht möglich.

IX. Schadensersatz

Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art (z.B. auch wegen Beratungsfehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Montagefehlern, Reparaturschäden) werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer leitenden Angestellten oder uns selbst, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten Vorsatz und Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist in jedem Falle ausgeschlossen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist Hamburg. Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hamburg. Die Gerichtsstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so ist der Gerichtsstand
für den Betrieb Barsbüttel: - Reinbek
für den Betrieb Bremen: - Bremen
für den Betrieb Falkensee: - Nauen.

Xl. Sonstiges

Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört.

Datenverarbeitung

Wir speichern personenbezogene Daten gem. BDSG.

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